InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 276

Mitwirkung des Gläubigerausschusses

1Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2§ 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.