InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 269

Kosten der Überwachung

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.