InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 210

Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.