InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Abschnitt
Gegenstände mit Absonderungsrechten

§ 165

Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.