InsO

Insolvenzordnung

Vom 5.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung

§ 129

Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.