ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

Vom 19.5.2010

Zuletzt geändert am 26.11.2019

§ 23

Alterswertminderung

1Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. 2Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. 3Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.