IFG

Informationsfreiheitsgesetz

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Vom 5.9.2005

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.