HwO

Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Vom 17.9.1953

Neugefasst am 24.9.1998

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 53

1Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.