HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10.7.2013

Zuletzt geändert am 22.3.2023

Anlage 7

(zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan


Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1.
  • Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
      a)
    • Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    • b)
    • Ortsbesichtigungen
    • c)
    • Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
    • d)
    • Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    • e)
    • Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    • f)
    • Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  • 2.
  • Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
      a)
    • Bestandsaufnahme:
    • Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
    • b)
    • Bestandsbewertung:
        aa)
      • Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
      • bb)
      • Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
      • cc)
      • Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
  • 3.
  • Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
      a)
    • Konfliktanalyse
    • b)
    • Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
    • c)
    • Konfliktminderung
    • d)
    • Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
    • e)
    • Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    • f)
    • Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    • g)
    • Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
    • h)
    • Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
    • i)
    • Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
    • j)
    • Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
    • k)
    • Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
    • l)
    • Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
  • 4.
  • Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
  • Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.