HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10.7.2013

Zuletzt geändert am 22.3.2023

Anlage 5

(zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan


Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

    1.
  • Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
      a)
    • Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
    • b)
    • Ortsbesichtigungen
    • c)
    • Abgrenzen des Planungsgebiets
    • d)
    • Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
    • e)
    • Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
    • f)
    • Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
  • 2.
  • Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
      a)
    • Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
    • b)
    • Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
    • c)
    • Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
  • 3.
  • Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
      a)
    • Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    • b)
    • Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
    • c)
    • Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
    • d)
    • Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
    • e)
    • Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
    • f)
    • Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
        aa)
      • Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
      • bb)
      • Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
      • cc)
      • Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
      • dd)
      • Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
      • ee)
      • Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
      • ff)
      • Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
  • 4.
  • Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
  • Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.