HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10.7.2013

Zuletzt geändert am 22.3.2023

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

§ 45

Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.