Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 45
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.