HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 99

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.