HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8

Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.