Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605
Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.