HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 480

Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

1Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. 2Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.