HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 343

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)