HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Vierter Titel
Währungsumrechnung

§ 340h

Währungsumrechnung

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.