HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 340d

Fristengliederung

1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.