HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft

§ 230

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.