HaftPflG

Haftpflichtgesetz

Vom 7.6.1871

Neugefasst am 4.1.1978

Zuletzt geändert am 17.7.2017

§ 14

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.