HaagÜbkAG

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 22.12.1977

Zuletzt geändert am 24.6.2022

Zweiter Teil
Vorschriften zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

§ 7

(1) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.