Vom 26.8.1998
Neugefasst am 26.6.2013
Zuletzt geändert am 22.12.2023
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.