Vom 26.8.1998
Neugefasst am 26.6.2013
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.