Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
1§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.
2Dies gilt nicht für die Fälle des § 67.
3Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.