Vom 26.8.1998
Neugefasst am 26.6.2013
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.