GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26.8.1998

Neugefasst am 26.6.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 64

Anwaltszwang

1Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.