GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26.8.1998

Neugefasst am 26.6.2013

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 170

Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.