GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Vom 19.4.2001

Zuletzt geändert am 5.10.2021

§ 16

Verteilung der Verwertungskosten

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.