GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Vom 19.4.2001

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Abschnitt 4
Kostenzahlung

§ 13

Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.