Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.