GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 74d

[Strafkammer als gemeinsames Schwurgericht]

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) (weggefallen)