Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.