Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.