Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.