GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 25.10.2023

§ 166

[Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks]

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.