GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 150

[Unabhängigkeit von den Gerichten]

Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.