Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.