GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 120b

[Zuständigkeit bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern]

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.