GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Achter Titel
Oberlandesgerichte

§ 115

[Besetzung]

Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.