GRCh

Grundrechte-Charta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vom 12.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

Art. 23

Gleichheit von Frauen und Männern

1Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. 2Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.