GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 68

Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen

1Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. 2Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.