GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 67

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss

(1) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 2Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 3Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.