GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 15.12.2022

§ 57

Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1) 1Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuß angehören.

(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. 2Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschußmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden.