GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 51

Zählung der Stimmen

(1) 1Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2) 1Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. 5Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Der Präsident verkündet das Ergebnis.