GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 15.12.2022

§ 47

Teilung der Frage

1Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. 2Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.