GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 15.12.2022

§ 41

Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) 1Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.