GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 32

Erklärung außerhalb der Tagesordnung

1Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. 2Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.