GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 28

Reihenfolge der Redner

(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. 2Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) 1Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. 2Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn und nach Schluß der Aussprache das Wort verlangen. 3Der Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.