GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 15

Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

1Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. 2Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.