Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 126
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.