GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 117

Prüfung der Niederschrift durch den Redner

1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. 2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. 3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. 4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.